Die Buchpreisbindung

1999 wurde die Buchpreisbindung als unzulässige Preisabsprache verboten. Nun soll nach dem Willen des Parlaments diese wieder eingeführt werden. Die Befürworter versprechen sich dadurch garantierte Gewinne zur Subventionierung des Kulturgutes „Buch“. Gegen diesen Beschluss wurde das Referendum ergriffen.

Die Buchpreisbindung ist eine Mogelpackung, da die Initianten ihre wirtschaftlichen Eigeninteressen hinter einem kulturpolitischen Anliegen zu verstecken versuchen. Die angestrebte Kulturförderung kann nicht funktionieren, da über 80% der Bücher aus dem Ausland importiert werden und das Gesetz mit keinem Wort erwähnt, wie die Gewinne zur Quersubventionierung verteilt werden sollen. Verlierer einer Buchpreisbindung sind in erster Linie die Konsumenten, die überhöhte Preise bezahlen, die vom Staat auch noch legitimiert werden! Die satten Gewinne wiederum streichen die ausländischen Grossverlage ein. Verlieren werden auch die innovative Buchhändler sowie der Internethandel in der Schweiz, der gegenüber dem Ausland diskriminiert wird.

Bundesrat und Preisüberwacher haben sich im Vorfeld skeptisch gegenüber einer Buchpreisbindung geäussert. Ein Ausbau der heute bestehenden gezielten Fördermassnahmen für Bücher (240-250 Millionen pro Jahr) wäre erheblich effektiver als die Buchpreisbindung. Zudem lässt sich das neue Gesetz nicht wirksam umsetzen, da der grenzüberschreitende Handel vom Zoll nicht kontrolliert werden darf.

Was bisher galt

Im Unterschied zu anderen Staaten gab es in der Schweiz bis anhin kein Gesetz, welches die Buchpreise regelte. In der Schweiz wird die Frage der Buchpreisbindung je nach Sprachregion unterschiedlich gehandhabt. In der italienischen Schweiz waren die Buchpreise immer frei und in der Romandie existierte nur bis anfangs der 90er-Jahre eine Branchenabrede über die Buchpreise. In der Deutschschweiz wurden die Buchpreise durch Absprachen der Verlage und Buchhändler festgesetzt (sog. Sammelrevers).

Der Sammelrevers bestand aus zwei horizontalen Wettbewerbsabreden. Einerseits einem Preisbindungsvertrag zwischen den Buchverlegern und andererseits einem Preisbindungsvertrag zwischen den Buchhändlern. Bezweckt wurde durch die beiden Abreden die lückenlose Preisfestsetzung der Bücher.

1999 entschied die Wettbewerbskommission (WEKO), dass es sich bei dieser Preisabsprache um eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Kartellrecht handle. Auch in einem Entscheid von 2005, der aufgrund von Rekursen gegen den Entscheid von 1999 gefällt werden musste, stellte die Wettbewerbskommission die Unzulässigkeit dieser beiden Abreden wegen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs (Art. 5 Kartellgesetz) fest.

2007 schliesslich bestätigte das Bundesgericht die Haltung der WEKO und erklärte die Buchpreisbindung als eine unzulässige Wettbewerbsabrede. Damit war aber das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn der Bundesrat kann auf Antrag der Beteiligten (in diesem Falle die Verleger und Buchhändler) unzulässige Wettbewerbsabreden zulassen, “wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen” (Art. 8 Kartellgesetz).

Der Bundesrat lehnte allerdings am 2. Mai 2007 ein entsprechendes Gesuch ab. “Die Gesuchsteller haben nicht nachweisen können, dass die Preisbindung notwendig ist, um die im Gesuch hervorgehobenen Leistungen auf der Ebene der Autoren, der Verlage, des Handels und für die Konsumentinnen und Konsumenten zu erzielen.” (Medienmitteilung vom 2. Mai 2007).

Die Wiedereinführung

Schon vor dem Verbot der Buchpreisbindungs-Absprachen kam es zu Bestrebungen, die Buchpreisbindung in der Schweiz gesetzlich zu verankern. So reichte der Genfer Nationalrat Jean-Philippe Maître schon 2004 eine Parlamentarische Initiative zur „Regulierung der Bücherpreise“ ein. Diese Bestrebungen mündeten schlussendlich in einen Entwurf, welcher vom National- und Ständerat am 18. März 2011 angenommen wurde.

Das „Bundesgesetz über die Buchpreisbindung“ regelt die Buchpreise in der Schweiz. Diese sollen von nun an vom Verleger oder Importeur festgelegt werden und sind für die Buchhandlungen grundsätzlich verbindlich. Rabatte sind (von Ausnahmen abgesehen) nur bis zu fünf Prozent erlaubt. Steigen die Buchpreise gegenüber dem Ausland merklich an, so kann der Preisüberwacher zudem dem Bundesrat beantragen, maximal zulässige Preisdifferenzen zum Ausland festzulegen.

Gegen das Bundesgesetz über die Buchpreisbindung hat das Überparteiliche Komitee „NEIN zu überteuerten Büchern“ am 18. März 2011 das Referendum ergriffen.

Eine gute Übersicht zur Geschichte der Buchpreisregelung in der Schweiz befindet sich auf Wikipedia.


Die Wettbewerbskommission und das Bundesgericht haben das Bücherkartell als unzulässige und wettbewerbsschädigende Absprache verboten.
Sebastian Frehner
Nationalrat SVP

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